LOCKERUNGSVERORDNUNG
Für Kunst- und Kulturveranstaltungen gelten strikte Vorgaben betreffend Anzahl der Teilnehmer*innen und Sicherheitsmaßnahmen. Was das für die Praxis heißt haben wir für euch hier zusammengestellt. Ihr findet ganz unten als pdf auch noch den vollständigen Text der Verordnung. Bei Unklarheiten wäre es wahrscheinlich gut, sich mit der zuständigen Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen.
Welche Personengrenzen sind zu beachten?
Publikumsobergrenzen für Veranstaltungen MIT zugewiesenen, gekennzeichneten Sitzen:
ab 29.05.2020: Indoor bis zu 100 Besucher*innen | Outdoor bis zu 100 Besucher*innen
ab 01.07.2020: Indoor bis zu 250 Besucher*innen | Outdoor bis zu 500 Besucher*innen
(Hinweis: ab 100 Personen ist ein Präventionskonzept erforderlich, siehe unten)
ab 01.08.2020: Indoor bis zu 500 Besucher*innen | Outdoor bis zu 750 Besucher*innen
(Hinweis: ab 100 Personen ist ein Präventionskonzept erforderlich, siehe unten)
bei Bewilligung des Präventionskonzepts durch die Bezirksverwaltungsbehörde:
Indoor bis zu 1.000 Besucher*innen | Outdoor bis zu 1.250 Besucher*innen möglich
ab 01.09.2020: ist noch alles offen. Die Entscheidungen dazu sollen Mitte Juni erfolgen, wenn die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Evaluierung vorliegen.
Publikumsobergrenzen für Veranstaltungen OHNE gekennzeichnete Sitzplätze / Stehplätze:
Für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Plätze gilt bis Ende August eine Obergrenze von max. 100 Besucher*innen.
In der Verordnung werden „Stehplätze“ nicht explizit angesprochen. Das Kulturministerium verweist jedoch an mehreren Stellen explizit darauf, dass die Formulierung „ohne zugewiesene und gekennzeichnete Plätze“ Veranstaltungen mit Stehplätzen ermöglicht (siehe Aussendung und Erläuterung) – bei Einhaltung der Obergrenze von max. 100 Besucher*innen.
Der Mindestabstand von 1m zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist unbedingt einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Wie ist die Personenobergrenze zu berechnen?
Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in die vorgegebenen Höchstzahlen nicht einzurechnen. Das heißt, die Personenbegrenzungen beziehen sich auf das Publikum, künstlerisches / organisatorisches / technisches Personal ist nicht mitzuzählen.
Welche allgemeinen Vorgaben gelten für Veranstaltungen?
1. Abstandsregeln:
Ein Meter Abstand bleibt die Grundregel, aber es gibt Ausnahmen, die Kulturveranstaltungen möglich machen, wenn etwa Sitzreihen enger gebaut sind:
* Entweder ein Meter Abstand (Sitzmitte zu Sitzmitte) oder ein Sitzplatz muss seitlich frei bleiben („Schachbrettmuster“) – Achtung: Maskenpflicht beachten
*Menschen, die im gemeinsamen Haushalt leben, dürfen ohne Abstand nebeneinander sitzen
*Bis zu vier erwachsene Menschen, die gemeinsam eine Veranstaltung besuchen, dürfen ebenfalls direkt nebeneinandersitzen (analog zur Regelung in der Gastronomie, sogn. „Besucher*innen-Gruppe“).
HINWEIS: Wir erhalten zahlreiche Anfragen zur Regelung des 1m Abstand zwischen Sitzen. Die Information zur Messvorgabe „Sitzmitte zu Sitzmitte“ ist eine Information des Kulturministeriums, die jedoch nur dann anzuwenden ist, wenn die Grundregel von 1m Mindestabstand aufgrund baulicher Umstände (fix verschraubte Sitze) nicht einhaltbar ist. In der Verordnung heißt es dazu im Wortlaut: „Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe gemäß § 6 Abs. 5 angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“
2. Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schutz):
Beim Betreten und Verlassen einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen muss stets ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Befinden sich die Besucher*innen auf denen ihnen fix zugewiesenen Sitzplätzen, muss keine Maske getragen werden.
Wenn der Abstand von einem Meter unterschritten wird, ist auch im Publikum ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das heißt: wenn der Mindestabstand von einem Meter aufgrund baulicher Umstände nicht eingehalten werden kann (etwa trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen verbauten Sitze weniger als 1 Meter), ist vom Publikum auch auf den Sitzplätzen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Bei Veranstaltungen ohne fix zugewiesene und gekennzeichnete Plätze besteht in geschlossenen Räumen grundsätzlich eine Maskenpflicht.
Hinweis: Ab 15. Juni soll die Maskenpflicht gelockert werden und nur mehr in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Gesundheitsbereich inklusive Apotheken sowie bei Dienstleistungen, bei denen man keinen Mindestabstand einhalten werden kann (z.B. Friseur) gelten. Die Rechtsgrundlage liegt noch nicht vor. Wir gehen jedoch davon aus, dass diese Lockerung somit auch für Veranstaltungen gelten wird.
3. Vorgaben für Veranstaltungen über 100 Personen / COVID-19-Präventionskonzept
Für Veranstaltungen mit über 100 Personen muss der/die Veranstalter*in zusätzlich eine*n COVID-19-Beauftragte*n bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
Anforderungen an das COVID-19-Präventionskonzept:
*Schulung der Mitarbeiter*innen und
*aufbauend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos. Dazu zählen insbesondere:
*Regelungen zur Steuerung der Besucher*innenströme (z. B. Ein- und Auslass, Kassa, Ticketkontrolle, Garderobe, Sanitäranlagen, allf. Pausenbuffets)
*Spezifische Hygienevorgaben (z.B. Desinfektionsmöglichkeiten, Reinigungspläne, regelmäßiges Lüften)
*Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer COVID-19 Infektion
*Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
*Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken
Das Vorliegen von Lüftungsanlagen ist keine verbindliche Voraussetzung. Oftmaliges, intensives Lüften wird jedoch dringend empfohlen.
Das Gesundheitsministerium wird dazu demnächst Checklisten und Empfehlungen veröffentlichen.
Leider liegen bislang keine Informationen vor, welche Aufgaben und Verantwortung dem/der COVID-19-Beauftragte*n zukommen soll.
Für Veranstaltungen ab 1. August gibt es die Möglichkeit Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplatzen mit bis zu 1000 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 1.250 Personen im Freiluftbereich durchzuführen, sofern das Präventionskonzept von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt wurde.
In welchen Fällen muss das COVID-19-Präventionskonzept bewilligt werden?
Für Veranstaltungen ab 1. August mit Indoor über 500 Besucher*innen (bis maximal 1.000 Besucher*innen) und Outdoor über 750 Besucher*innen (bis maximal 1.250 Besucher*innen) muss das COVID-19 Präventionskonzept des/der Veranstalters durch die für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden.
Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
a)die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
b)die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.
Müssen Besucher*innen-Daten erhoben werden?
Laut Datenschutzbehörde sind Veranstalter*innen von „Massenveranstaltungen“ auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung über Verdachtsfälle und Infektionen nach Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO iVm § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 verpflichtet. Und Weiter: „Die Pflicht zur Auskunftserteilung erfasst auch die Übermittlung von Besucher*innen-Daten im notwendigen Ausmaß. Diese Auskunftserteilung kann insbesondere dann relevant werden, sofern es in Zukunft wieder zu Verschärfungen der Ausgangsbeschränkungen kommen sollte.“
Unserer Ansicht nach besteht erheblicher Interpretationsspielraum, ab wann bzw. unter welchen Bedingungen Veranstalter*innen verpflichtet sind Besucher*innen-Daten zu erheben. In der COVID-19-Lockerungsverordnung findet eine verpflichtende Datenerhebung jedenfalls keine Erwähnung. Wir sind um Klärung bemüht.
Im Hinblick auf wiederkehrende Veranstaltungen (Workshops, Kurse) empfiehlt sich jedenfalls geeignete Maßnahmen zu setzten, z.B. Registrierungssystem, dokumentierte Teilnahme, um bei einem Auftreten eines Infektionsfalls die Kontaktkette nachvollziehen zu können.
FAQs der Datenschutzbehörde: Datenschutz und Coronavirus
Sind Pausen bei Veranstaltungen möglich?
Grundsätzlich sind Pausen während Veranstaltungen erlaubt. Zu beachten ist, dass die 1-Meter Abstandsregel strikt einzuhalten ist – diese gilt im sämtlichen Räumlichkeiten, für Sanitärbereiche, Garderobe, etc. (Konzept zur Steuerung der Besucher*innen-Ströme). Weiteres ist ein Mund-Nasen-Schutz zur Minimierung des Ansteckungsrisikos zu tragen. Pausenbuffets sind möglich und sind nach den Regelungen der Gastronomie auszurichten.
Können Getränke und Speisen verkauft werden?
Grundsätzlich ja. Die Verpflegung muss im jeweiligen COVID-19-Präventionskonzept der Veranstalter*innen geregelt werden. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher*innen bei Veranstaltungen kommen die Regelungen der Gastronomie zur Anwendung.
Die Betreiber/Betreiberinnen der Ausschank/Buffets haben jedenfalls sicherzustellen, dass sie und ihre Mitarbeiter*innen bei Kunden*innenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
Die weiteren Regelungen für die Gastronomie sind:
* Speisen und Getränken dürfen nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle konsumiert werden (keine „Thekenkonsumation“).
* Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber bzw. der Betreiberin oder Mitarbeiter*innen ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.
* keine freie Platzwahl in geschlossenen Räumen. Kund*innen sind vom Betreiber / der Betreiberin oder Mitarbeiter*innen zu platzieren
* zwischen den „Verabreichungsplätzen“ (Tischen) ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten
* Mitarbeitende haben bei Kund*innen-Kontakt einen Mund-Nasen-Schutz oder sonstige geeignete Schutzvorrichtung zu tragen
* Kund*innen haben beim Betreten von geschlossenen Räumen ebenso einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen bis sie sich am Verabreichungsplatz einfinden.
* sowie allgemein ist immer die 1m Mindestabstand-Regel einzuhalten (zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben bzw. Besucher*innen-Gruppen);
Welche Personen dürfen nebeneinander sitzen?
Der Mindestabstand von 1m gilt nicht für Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben und Besucher*innen-Gruppen. Besucher*innen-Gruppen bestehen aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind. Bei Ein- und Auslass ist darauf zu achten, das zwischen Besucher*innen-Gruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht (und wie immer alle einen Mund-Nasen-Schutz tragen).
Hinweis: Ab 15. Juni sollen Lockerungen bzgl. der Größe von Besucher*innen-Gruppen kommen. Für die Gastronomie wurde angekündigt, dass die Regel von maximal vier erwachsenen Personen an einem Tisch fallen soll. Nachdem sich die Vorgabe für Veranstaltungen auf die Regelungen der Gastronomie bezieht, gehen wir davon aus, dass damit auch größere Besucher*innen-Gruppen in Veranstaltungen möglich sein werden – und mehr als vier Personen, die gemeinsam eine Veranstaltung als Gruppe besuchen, zusammensitzen können.
Was gilt alles als Veranstaltung?
Als Veranstaltungen gelten „geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen“.
Für welche Veranstaltungen gelten diese Vorgaben nicht?
Die oben dargestellten Vorgaben gelten NICHT für:
* Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
* Veranstaltungen zur Religionsausübung (jedoch für Hochzeiten und Begräbnisse)
* Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese sind unter den * Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.
* Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
* Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
* Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen (siehe Sonderbestimmungen für Vereinsversammlungen)
* Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen (z.B. Autokino);
Ist Straßenkunst / Straßenmusik wieder erlaubt?
Grundsätzlich ist unter Einhaltung der Bestimmungen der COVID-Lockerungsverordnung Straßenkunst wieder zulässig. Die jeweiligen örtlichen Bestimmungen sind zu beachten (Genehmigungs- bzw. Anzeigepflichten, etc.).
Beispielsweise ist in Wien die Straßenkunstverordnung zu beachten. Nach Auskunft der MA 36 können Platzkarten wieder beantragt werden (Platzkarten für Juni können bis 15. Mai beantragt werden). An Orten für die Darbietung von Straßenkunst ohne Platzkarte ist Straßenkunst in Wien ab sofort (unter Einhaltung der Straßenkunstverordnung) möglich. Nähere Informationen bei der IG Kultur Wien. Ähnlich ist die Situation in der Stadt Salzburg: Hier ist die entsprechende Straßenmusikanten-Verordnung zu beachten. An jenen Orten, die von der Anzeigenpflicht in der Stadt Salzburg befreit sind, ist Straßenmusik unter Einhaltung der COVID-19 Lockerungsverordnung wieder zulässig.
Welche Regeln gelten für Proben, Workshops, Kurse und Unterrichtstätigkeit?
Aktuelle Bestimmungen zu Proben
Proben zu beruflichen Zwecken sind zulässig. Auch hier gilt der 1-Meter-Abstand als Grundregel. Aber, wenn die Eigenart der Tätigkeit es erfordert und andere Schutzmaßnahmen ergriffen werden, kann davon abgesehen werden. Andere Schutzmaßnahmen können sowohl technische (z.B. Mund-Nasen-Schutz) als auch organisatorische (z.B. getrennte Teams) sein.
Proben im Amateur-Bereich sind nun ebenfalls zulässig, sofern es sich um die Vorbereitung von künstlerischen Darbietungen handelt.
Für Teilnehmer*innen an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen – unabhängig davon ob es sich um berufliche oder nicht-berufliche Tätigkeit – gelten sinngemäß die Bestimmungen der COVID-19-Lockerungsverordnung zu beruflichen Tätigkeiten:
3. Ort der beruflichen Tätigkeit
(1) Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2) Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
(3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
Hinweis: Zu möglichen Schutzmaßnahmen im Probenbetrieb soll es Empfehlungen vom Gesundheitsministeriums geben. Diese liegen bislang nicht vor.
Aktuelle Bestimmungen Workshops, Kursen und Unterrichtstätigkeit
Workshops, Kurse und Kulturvermittlungsprogramme – sowie allgemein Schulungen, Aus- und Fortbildungen – sind als Veranstaltungen einzustufen. Sie dürfen wieder durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um ein kommerzielles oder unentgeltliches Angebot handelt. Es gelten die Regeln für Veranstaltungen.
Ergänzend hält die COVID-19-Lockerungsverordnung fest:
10. Veranstaltungen
(9) Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
1.der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.
Um bei einem Auftreten eines Infektionsfalls die Kontaktkette nachvollziehen zu können und die Einhaltung der Abstandsregeln zu vereinfachen, wird empfohlen geeignete Maßnahmen zu setzen, wie z.B. gleiche Guppenzusammensetzung, überschaubare Gruppengröße, Anmeldesystem, dokumentierte Teilnahme.
Auch Privat- bzw. Einzelunterricht ist seit 15. Mai unter Einhaltung der Abstands- und Hygienebestimmungen wieder erlaubt.
Darf im Kulturverein wieder regulär gearbeitet werden?
Grundsätzlich ja. Für Vereinsaktivitäten (Veranstaltungen, Vereinsfeste etc.) mit Besucher*innen/Teilnehmer*innen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Für Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane (Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlung) gibt es Ausnahmebestimmungen.
Zu beachten ist aber, dass der Verein gegenüber seinen Mitgliedern Schutz- und Sorgfaltspflichten hat. Es sollten daher auch im Vereinsbereich die Abstands- und Hygienebestimmungen strikt eingehalten werden, der Verein die Mitglieder entsprechend informieren sowie auf deren Umsetzung achten.
Rechtsgrundlage: COVID-19-Lockerungsverordnung
Was ist allgemein zu beachten, wenn im Kulturverein gearbeitet wird?
Für berufliche Tätigkeiten sowie Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen allgemein definiert die COVID-19 Lockerungsverordnung folgende Voraussetzungen:
* am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
* Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist (bei Kontakt mit Kund*innen), ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in zulässig.
* Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Eine Aufforderung, dass berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll (Home-Office), findet sich in der Verordnung nicht mehr.
Gelten die Veranstaltungsregeln auch für Sitzungen oder Mitgliederversammlungen von Vereinen?
Nein. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen sind ausgenommen. Die Grenze von maximal 10 Personen bei Veranstaltungen gilt also nicht für Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen von Vereinen. Für rein gesellige Zusammenkünfte von Vereinen gelten jedoch die allgemeinen Veranstaltungsregeln.
Findet die Vereinsversammlung an einem öffentlichen Ort in einem geschlossenen Raum statt, so gilt die Pflicht zur Einhaltung von 1 Meter Mindestabstand und Tragen eines Mund-Nasenschutzes für Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Die eigene Vereinsräumlichkeiten sind nicht als öffentlicher Ort einzustufen, auch nicht angemietete Räume, die ausschließlich dem Verein für seine Versammlung zur Verfügung stehen und zu dem nur geladene Vereinsmitglieder Zutritt haben.
Jedoch hat der Verein gegenüber seinen Mitgliedern Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie etwa RA Dr. Höhne betont. Entsprechend sollte auch im Vereinsbereich die Abstands- und Hygienebestimmungen bis auf Weiteres eingehalten werden und der Verein auf deren Umsetzung achten.
Hinweis: Zur Erleichterung für Vereine wurden Sonderbestimmungen erlassen, die bis 31.12.2020 virtuelle Sitzungen ermöglichen, auch wenn sich dazu keine Regelung in den Vereinsstatuten findet. Ebenso wurde die Möglichkeit geschaffen Versammlungen, an denen mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 zu verschieben.
COVID-19-LV, Fassung vom 30.05.2020
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