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Covid – Veranstaltungsverbote und Bedingungen für Veranstaltungen – Stand 13.09.2020

Veröffentlicht von ÖBV Theater am in AKTUELL

Für Kunst- und Kulturveranstaltungen gelten strikte Vorgaben betreffend Anzahl der Teilnehmer*innen und Sicherheitsmaßnahmen.

Bitte immer die Bestimmungen der  COVID-19-Lockerungsverordnung einhalten und die jeweiligen Novellen beachten – bei Unklarheiten immer mit den Vertretern eurer Gemeinde in Verbindung setzen.

 

Gemäß 10. COVID-19-LV-Novelle gilt ab 14. September:

Maximale Besucher*innenzahl bei …

  • Veranstaltungen im Freien ohne zugewiesene gekennzeichnete Sitzplätze: 100
  • Veranstaltungen im Freien mit zugewiesenen gekennzeichneten Sitzplätzen: 1.500
  • Veranstaltungen in Räumen ohne zugewiesene gekennzeichnete Sitzplätze: 50
  • Veranstaltungen in Räumen mit zugewiesenen gekennzeichneten Sitzplätzen: 3.000

Für Workshops, Schulungen, Kurse etc. gelten die Regelungen für Veranstaltungen. Kann aufgrund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand nicht eingehalten werden oder kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, sind andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Vortragende und Teilnehmer*innen müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie sich auf ihren Plätzen aufhalten (gilt zumindest bis 30. September).

Für Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen und Proben gelten die Bestimmungen für Orte der beruflichen Tätigkeit (§ 3 COVID-19-Lockerungsverordnung): Mindestabstand 1 Meter oder andere geeignete Schutzmaßnahmen (z. B.: Mund-Nasen-Schutz, Schutzwände, Plexiglasscheiben etc.) Es können auch organisatorische Maßnahmen getroffen werden wie das Bilden von fixen Teams/Ensembles, in denen immer dieselben Personen zusammenarbeiten und die Ansteckung somit überschaubar und rückverfolgbar bleibt. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Mitglied eines solchen fixen Teams/Ensembles sind in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jeder Probe oder jedem Auftritt alle Beteiligten einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs 3 letzter Satz COVID-19-Lockerungsverordnung).

Ab 1. Oktober gibt es je nach Farbe der „Corona-Ampel“ Einschränkungen bei Veranstaltungen.

Unterstützungsfonds für Corona-bedingte Einnahmeausfälle gemeinnütziger Kulturvereine

Veröffentlicht von ÖBV Theater am in AKTUELL

Für gemeinnützige Vereine und andere Non-Profit-Organisationen – vom Sport bis zur Kultur – stellt der Bund 700 Mio. Euro aus dem Krisenbewältigungsfonds zur Verfügung.                                                                                         Das wird unsere Theatervereine hauptsächlich für sog. „frustrierte Aufwendungen“ für Veranstaltungen, die aufgrund von COVID-19 nicht stattfinden konnten, betreffen. Umfasst davon sind Aufwendungen, die bereits vor dem 10.3.2020 angefallen sind.

Bitte informiert euch über Möglichkeiten, die euren Verein betreffen direkt unter:

https://npo-fonds.at/

Informationen aus dem Bundesministerium

Veröffentlicht von ÖBV Theater am in AKTUELL

NON-PROFIT-ORGANISATION – UNTERSTÜTZUNGSFONDS

Non-Profit-Organisationen (NPO) erbringen für unsere Gesellschaft unverzichtbare Leistungen. Auch diese Organisationen sind von der Corona-Krise stark betroffen. Daher unterstützt die österreichische Bundesregierung gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwilligen Feuerwehren oder gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften, mit Zuschüssen.

 

Bitte informiert Euch über Möglichkeiten, die Euren Verein betreffen direkt unter:

Non-Profit-Organisation – Unterstützungsfonds

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